Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz

LDG NRW

§ 6 Verweis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/6#abs-1 (1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/6#abs-2 (2) Der Verweis steht bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.

§ 5 § 7